§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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(1) |
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung". |
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(2) |
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e. V.". |
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(3) |
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. |
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(4) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins
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(1) |
Der Verein verfolgt den Zweck, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Prüfung sowie die diesbezügliche Berufsbildung zu fördern. |
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(2) |
Der Verein soll die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch folgende Maßnahmen anstreben: |
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(a) |
Mittels Förderung von wissenschaftlicher Grundlagenforschung auf den Gebieten der Rechnungslegung und Prüfung durch Mittelbeschaffung und -weitergabe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO; |
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(b) |
Mittels Vergabe von Forschungsaufträgen auf den Gebieten der Rechnungslegung und Prüfung sowie durch Sammlung und öffentliche Verbreitung von Untersuchungsergebnissen wissenschaftlicher Arbeiten auf diesen Gebieten. |
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(c) |
Mittels Vergabe von Stipendien an junge Wissenschaftler, um diese in die Lage zu versetzen, auf den Gebieten der Rechnungslegung und Prüfung wissenschaftlich tätig zu werden sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit. |
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(d) |
Mittels wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Symposien, Vorträge, Seminare und Kurse, die die Erkenntnisse und Erfahrungen von Wissenschaft und Praxis auf den Gebieten der Rechnungslegung und Prüfung der Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. |
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(3) |
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen. |
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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(4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) |
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede(r) Student(in) eines wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs einer Universität oder privaten Hochschule werden, der (die) das Grundstudium mit dem Vordiplom bzw. einem vergleichbaren Abschluss (z.B. Bachelor of Science) oder den ersten Studienabschnitt abgeschlossen hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. |
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(2) |
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
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(3) |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig |
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(4) |
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. |
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. |
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(2) |
Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht darf durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden. Jedes ordentliche Mitglied darf nur maximal zwei andere ordentliche Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten. |
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(3) |
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. |
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) |
Die ordentliche Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch Auflösung, Austrittserklärung oder Ausschluss. |
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(2) |
Die außerordentliche Mitgliedschaft endet nach dem Erwerb des Diploms bzw. eines vergleichbaren Studienabschlusses (z.B. Master of Science), spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren oder durch Tod. Mit dem Diplomerwerb bzw. nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt die automatische Umwandlung der außerordentlichen in eine ordentliche Mitgliedschaft. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung, Ausschluss sowie durch Liquidation des Vereins. |
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(3) |
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. |
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(4) |
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. |
§ 7 Mitgliedsbeiträge
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(1) |
Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. |
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(2) |
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. |
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(3) |
Der Beitrag ist im Voraus - spätestens jedoch bis zum 15. Januar des Beitragsjahres - zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. |
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(4) |
Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. |
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(5) |
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. |
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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(1) |
der Vorstand, |
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(2) |
die Mitgliederversammlung. |
Außerdem kann auf Beschluss des Vorstandes ein Beirat eingerichtet werden.
§ 9 Vorstand
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(1) |
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. |
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(2) |
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie den Schatzmeister. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. |
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(3) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt. |
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(4) |
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. |
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(5) |
Der Vorsitzende leitet den Verein und die Mitgliederversammlung. |
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(6) |
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. |
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(7) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister vertreten, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. |
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(8) |
Der Vorstand bestimmt die zur Erfüllung des Jahresprogramms des Vereins (§ 10 Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen und deren Durchführung. |
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(9) |
Zur Führung der Geschäfts des Vereins kann der Vorstand
einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand legt insoweit die Aufgaben und
die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung fest, überwacht diese und
entscheidet bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. |
§ 10 Mitgliederversammlung
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(1) |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einzuberufen, |
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(a) |
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, |
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(b) |
mindestens einmal jährlich, |
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(c) |
wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. |
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Die Einberufung erfolgt schriftlich (ggf. in elektronischer Form). Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. |
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(2) |
Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. |
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(3) |
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über |
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- die Genehmigung der Jahresrechnung, |
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(4) |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
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(5) |
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. |
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(6) |
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
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(7) |
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
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(8) |
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. |
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§ 11 Beirat
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(1) |
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Beirat besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins. |
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(2) |
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Angelegenheiten, die für die Zwecke des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu beraten. |
§ 12 Ehrenamt/Entgeltlichkeit
Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand gemeinschaftlich.
§ 13 Rechnungsprüfer
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Die Prüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Der Prüfer hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Seine Wahl erfolgt für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 14 Auflösung des Vereins
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(1) |
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
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(2) |
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. |
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(3) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Gesellschaft der Freunde der Handelshochschule Leipzig e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. September 2007 angenommen und beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 2009 geändert. Sie tritt am Eintragungstage in Kraft.
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